Arbeitsfreistellung

Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen und in die Situation kommen, jemanden für kurze Zeit oder längerfristig pflegen zu müssen, haben Sie die Möglichkeit, sich von Ihrer Arbeit freistellen zu lassen. Hier gibt es vier verschiedene Optionen, die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, die Pflegezeit, die Familienpflegezeit und Begleitung in der letzten Lebensphase.

 

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

In einem Fall, wo die Pflegebedürftigkeit plötzlich eintritt und eine Pflege erst organisiert bzw. selbst übernommen werden muss, haben Sie den Anspruch, sich für bis zu zehn Tage von Ihrer Arbeit freistellen zu lassen. Bitte informieren Sie in diesem Fall unverzüglich Ihren Arbeitgeber über die Arbeitsverhinderung. Klären Sie zudem, ob sich gegebenenfalls aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ein Anspruch auf bezahlte Freistellung ergibt.

 

Pflegezeit

Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten räumt das Pflegezeitgesetz einen Anspruch auf eine Pflegezeit von bis zu sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen ein. Zulässig ist sowohl eine vollständige als auch eine teilweise Freistellung von der Arbeit, um Zeit für die Pflege des Angehörigen zu haben. Für die Pflege kann ein Pflegedienst hinzugezogen werden. Die Pflegezeit ist dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Inanspruchnahme schriftlich anzuzeigen und kann nur einmal pro Pflegefall in Anspruch genommen werden. Während dieser Zeit besteht für Sie ein Sonderkündigungsschutz.

 

Familienpflegezeit

Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 25 Angestellten haben alternativ auch die Möglichkeit für 24 Monate bei der Arbeit kürzer zu treten. Die Bedingung für diese Familienpflegezeit ist, dass im Jahresdurchschnitt weiterhin 15 Stunden pro Woche gearbeitet wird. Erklärt sich der Arbeitgeber dazu bereit, regelt ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und dem Beschäftigten die Bedingungen der Pflegezeit. Wird beispielsweise die Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50% reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75% des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie später mit 75% des Gehalts arbeiten, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.

In dieser Zeit zahlt die Salus Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung ist in der Regel eine kostenfreie Familienversicherung über den Ehe- oder Lebenspartner möglich.

Pflegepersonen, die nicht familienversichert werden, können sich grundsätzlich freiwillig bei der Salus BKK versichern. Die Pflegekasse kann für diesen Fall Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen leisten. Für den Verdienstausfall ist kein Ausgleich durch die Pflegekasse möglich.

 

Begleitung in der letzten Lebensphase

Die Begleitung eines Angehörigen in seinen letzten Wochen oder Monaten ist eine schwierige Zeit, in der man so viel Zeit wie möglich mit seinen Liebsten verbringen möchte. Auch für diese pflegeintensive Zeit gibt es die Möglichkeit, sich für insgesamt drei Monate komplett oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. Dabei muss der Angehörige nicht zwingend zu Hause gepflegt werden, sondern kann auch in einem Pflegeheim oder Hospiz untergebracht werden.

Ansprechpartner

Team Pflege

Telefon06102 2909-1706
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