Freiwillige Versicherung

Eine freiwillige Mitgliedschaft bei der Salus BKK ist grundsätzlich möglich, wenn Sie nicht zu einem der folgenden Personenkreisen gehören:

  • Arbeitnehmer unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 69.300,00 Euro (im Jahr 2024)
  • Rentner
  • Studenten
  • Arbeitslosengeldbezieher
  • Familienversicherte


Die freiwillige Krankenversicherung ist immer möglich, wenn Sie bereits Mitglied sind oder als Angehöriger bei der Salus BKK mitversichert sind und diese Versicherung endet (z.B. wegen Ende einer Beschäftigung oder Erreichen einer Altersgrenze). In diesem Fall wird die freiwillige Versicherung sogar ohne Ihr Zutun eröffnet, wenn kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz vorhanden ist – allerdings mit eigener Beitragszahlung. Haben Sie keine Einkünfte und können die Beiträge nicht selbst zahlen, kann ggf. das Sozialamt die Beitragszahlung übernehmen.

  • Abschluss einer freiwilligen Versicherung

    Wenn Sie bereits bei der Salus BKK versichert sind und sich weiter freiwillig versichern möchten, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen. Die freiwillige Versicherung wird dann automatisch eingerichtet. Wir benötigen dann allerdings noch die Angaben über Ihr Einkommen – auch wenn Sie über keine Einkünfte verfügen, sind diese Angaben zwingend notwendig – da anderenfalls der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung erhoben wird.

    Wenn Sie noch nicht bei der Salus BKK versichert sind, benötigen wir eine schriftliche Wahlerklärung. Ein Onlinebeitritt ist aufgrund der Schriftformerfordernis leider noch nicht möglich.

  • Versicherung als Beamter

    Beamte können sich frei entscheiden, ob sie sich gesetzlich oder aber privat versichern. Entscheidet man sich für die private Krankenversicherung ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung allerdings nicht mehr möglich.

    Die freiwillige Krankenversicherung ist möglich, wenn zuvor bereits eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat. Die Beiträge richten sich – wie bei Selbstständigen auch – nach der Höhe der Einnahmen, also in erster Linie die Einkünfte aus dem Dienstverhältnis. Aber auch andere Einnahmen, falls vorhanden, werden mit herangezogen, wie z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapital. Bei der Beitragsberechnung wird allerdings nicht berücksichtigt, dass Beihilfeansprüche bestehen. Dies führt lediglich in der Pflegeversicherung zu einer Halbierung des Beitrags.

  • Beitragsberechnung

    Der Gesetzgeber hat Mindest- und Höchstbeiträge vorgesehen. Diese berechnen sich zum einen aus der Mindesteinnahme in Höhe von monatlich 1.178,33 Euro bzw. der Höchsteinnahme von monatlich 5.175,00 Euro. Daraus ergeben sich für das Jahr 2024 folgende Mindest- / Höchstbeiträge:

    Beiträge 2024  
    Mindestbeitrag Krankenversicherung (inkl. Zusatzbeitrag) 183,71 Euro
    Mindestbeitrag Pflegeversicherung 40,06 Euro
    Mindestbeitrag Pflegeversicherung mit Kinderlosenzuschlag 47,13 Euro
    Höchstbeitrag Krankenversicherung (inkl. Zusatzbeitrag) 837,83 Euro
    Höchstbeitrag Pflegeversicherung 175,95 Euro
    Höchstbeitrag Pflegeversicherung mit Kinderlosenzuschlag 207,00 Euro

    Bewegt sich das Einkommen zwischen der Mindesteinnahme und der Höchsteinnahme wird dieser Wert mit dem entsprechenden Beitragssatz multipliziert:

    Aktuelle Beitragssätze 2024  
    Krankenversicherung (inkl. Zusatzbeitrag) 16,19 %
    Pflegeversicherung für Kinderlose 4,00 %
    Pflegeversicherung für Eltern mit 1 Kind 3,40 %
    Pflegeversicherung für Eltern mit 2 Kindern 3,15 %
    Pflegeversicherung für Eltern mit 3 Kindern 2,90 %
    Pflegeversicherung für Eltern mit 4 Kindern 2,65 %
    Pflegeversicherung für Eltern mit 5 und mehr Kindern 2,40 %
Ansprechpartner

Team Freiwillige Versicherung

Telefon0341 45337-3415
Downloads
  • picture_as_pdfMitgliedsantrag Freiwillige VersicherungDownload
  • picture_as_pdfEinzugsermächtigung für SEPADownload
  • picture_as_pdfEinstufungsrichtlinienDownload
Zurück zum Anfang Pfeil nach oben