Die Gutfühlversicherung für Rentner
Gerne unterstützen wir Sie auch in Ihrem wohlverdienten Ruhestand. Wir haben hier die wichtigsten Fragen zu Ihrem Versicherungsschutz als Rentner zusammengestellt.
Stellen des Rentenantrags
In den meisten Fällen wird der Rentenantrag bereits vor dem eigentlichen Rentenbeginn gestellt. Sie sind demnach in den meisten Fällen noch vorrangig als Arbeitnehmer oder Bezieher von Arbeitslosengeld versichert – es ändert sich also erstmal nichts. Aber bereits bei der Rentenantragstellung prüfen wir, wie sich Ihre Versicherung nach dem Ende der Vorrangversicherung weiterführen lässt. Im Regelfall unterliegen Sie als Rentner der Krankenversicherungspflicht. Dies ist der Fall, wenn Sie während Ihres Erwerbslebens überwiegend gesetzlich krankenversichert waren. Darüber hinaus werden Kindererziehungszeiten pauschal angerechnet.
Sollte die Vorversicherungszeit ausnahmsweise nicht erfüllt sein, können Sie sich gerne als freiwilliges Mitglied weiter bei der Salus BKK versichern. Alles weitere dazu erfahren Sie hier.
- Beitragsberechnung
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen. Dazu gehören
Übrigens: Ermitteln Sie mit unseren Beitragsrechner ganz einfach Ihren günstigen Anteil zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Salus BKK.
- Beitragssätze für Rentner
Die Einnahmen werden jeweils mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,60 % und dem ZusatzbeitragZusatzbeitrag 1,59 % multipliziert. Bei inländischen gesetzlichen Renten trägt der Rentenversicherungsträger den halben Beitrag, bei ausländischen gesetzlichen Renten fällt nur der halbe Beitrag an. Bei allen anderen Einnahmen trägt der Rentner den Beitrag in voller Höhe allein.
In der Pflegeversicherung gilt ab 01.07.2023 folgender Beitragssatz von 3,40 % (bis 30.06.2023 gelten 3,05 %), für Kinderlose beträgt der Beitrag 4,00 % (bis 30.06.2023 gelten 3,40 %).
Sofern ein Anspruch auf Beihilfe besteht, ist nur der halbe Beitragssatz zu entrichten. Beiträge aus Betriebsrenten / Direktversicherungen und Arbeitseinkommen werden erst dann erhoben, wenn diese Einnahmen insgesamt einen Betrag von monatlich 176,75 Euro übersteigen.
Seit dem 01. Januar 2020 werden versicherungspflichtige Bezieher einer Betriebsrente bzw. einer Direktversicherung entlastet. Galt bislang ein Grenzbetrag, ab dem Beitragspflicht eingetreten ist, wird dieser nun in einen Freibetrag umgewandelt. Das bedeutet, dass Beiträge aus Betriebsrenten, Direktversicherungen und Arbeitseinkommen nur aus dem übersteigenden Freibetrag erhoben werden. Der Freibetrag beläuft sich im Jahr 2024 auf 176,75 Euro.
- Beiträge als freiwillig Versicherter
Für freiwillig versicherte Rentner gelten je nach Einkommensart unterschiedliche Beitragssätze. Für Renten und Versorgungsbezüge zahlen Sie im Jahr 2024 den allgemeinen Beitragssatz von 14,60 %. Für sonstiges Einkommen, zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen, fällt nur der ermäßigte Beitragssatz von 14,00 % an.
Auf Einkommen über 5.175,00 Euro monatlich (2024) müssen Sie keine Beiträge zahlen. Mindestens werden die Beiträge jedoch aus einem Einkommen von 1.178,33 Euro pro Monat berechnet. Dieser Betrag ist gesetzlich festgelegt. Weniger Einkommen darf die Salus BKK nicht ansetzen, selbst wenn Sie tatsächlich weniger haben sollten. Dazu kommt noch der Beitragsanteil aus dem Zusatzbeitragssatz, der bei der Salus BKK 1,59 % beträgt.
Der Rentenversicherungsträger zahlt sowohl aus dem normal Beitragssatz als auch aus dem Zusatzbeitragssatz einen hälftigen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.
- Wer zahlt die Beiträge?
Die Beiträge aus deutschen gesetzlichen Renten führt der Rentenversicherungsträger direkt ab. Bei den meisten Betriebsrenten werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ebenfalls direkt einbehalten und an die Salus BKK gezahlt.
Lediglich bei ausländischen Renten, Direktversicherung und Einkünften aus selbstständiger / freiberuflicher Tätigkeit müssen die Beiträge vom Rentner selbst an die Krankenkasse gezahlt werden. Die Salus BKK ermittelt dazu Ihr Einkommen und teilt Ihnen dann die zu zahlenden Beiträge mit.
- Entlastung für Betriebsrentner
Ende des Jahres 2019 wurde das Betriebsrentenfreibetragsgesetz verabschiedet. Damit werden zirka 60 Prozent der Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner hinsichtlich der zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge seit dem 01. Januar 2020 entlastet. Gab es bisher einen Schwellenwert, ab dem die volle Beitragspflicht für Versorgungsbezüge, Kapitalabfindungen von Dirketversicherungen und Arbeitseinkommen (neben Rente) eingesetzt hat, wurde dieser nun zum 01. Januar 2020 in einen Freibetrag umgewandelt. Dieser Freibetrag wird jährlich angepasst und liegt im Jahr 2024 bei 176,75 Euro.