Pflegegrade

Für einen Antrag auf Pflegeleistungen muss die Pflegebedürftigkeit auf Dauer, voraussichtlich jedoch für mindestens sechs Monate, gegeben sein. Ist dies der Fall, werden die Leistungen nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit bemessen.

 

Einteilung der Pflegegrade

Die Beurteilung nimmt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MD) vor. Hier wird zum Beispiel festgestellt, was die betroffene Person in den verschiedenen Bereichen wie Mobilität, kognitive Fähigkeiten oder Selbstversorgung noch selbstständig leisten kann. Abschließend erfolgt die Einordnung in einen der fünf Pflegegrade. Bei der Beurteilung können maximal 100 Punkte erreicht werden.

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)


Einstufung von pflegebedürftigen Kindern

Um den Hilfebedarf eines pflegebedürftigen Kindes festzustellen, wird verglichen, wie viel mehr Pflege es im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind benötigt.

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