Pflege in qualifizierten stationären Einrichtungen
Wenn die Versorgung einer pflegebedürftigen Person zu Hause nicht mehr gewährleistet werden kann, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Pflege in einer qualifizierten Einrichtung. Wir unterstützen Sie bei verschiedenen Angeboten.
Pflegeleistungen
- Vollstationäre Pflege
Bei der Pflege in einer zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung übernehmen wir, bei festgestelltem Pflegegrad, monatliche Zuschüsse für die pflegebedingten Aufwendungen. Je nach Pflegegrad berechnen sich diese bis zum 31.12.2024 wie folgt:
Ab dem 01.01.2025 gelten folgende Werte:
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir als gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung im Pflegeheim sowie besondere Komfortleistungen (z.B. Telefongebühren) nicht übernehmen können.Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5 übernehmen wir zusätzlich einen Zuschlag für den zu zahlenden Eigenanteil auf pflegebedingte Aufwendungen. Die Höhe dieses Leistungszuschlags richtet sich nach der Dauer der vollstationären Pflege:
Um die Abrechnung des Leistungszuschlags müssen Sie sich nicht kümmern, diese wird direkt mit der vollstationären Einrichtung organisiert. - Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
Behinderte Pflegebedürftige haben bei der Salus Pflegekasse Anspruch auf Betreuung in einer vollstationären Einrichtung. Hier übernehmen wir bis zu 266 Euro (ab 01.01.2025 bis zu 278 Euro) im Monat, höchstens jedoch 15 % des Heimentgelts. Voraussetzung ist, dass in der Einrichtung die Hilfe für behinderte Menschen in der Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung im Vordergrund steht.
Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen haben außerdem einen Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden (z.B. am Wochenende oder in den Ferienzeiten). - Tages- und Nachtpflege (Teilstationäre Pflege)
Wenn ein Mensch im häuslichen Umfeld z.B. nachts nicht mehr ausreichend versorgt werden kann, müssen Sie nicht gleich eine vollstationäre Pflege in Betracht ziehen. In solchen Fällen hat die Person Anspruch auf zeitweise Pflege in einer teilstationären Pflegeeinrichtung. In zugelassenen Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen übernehmen wir bei festgestelltem Pflegegrad monatliche Zuschüsse für die pflegebedingten Aufwendungen, die folgenden Kosten für die soziale Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege:
Monatlicher Höchstbetrag bis 31.12.2024:
Ab dem 01.01.2025 gelten monatlich folgende Werte:
- Kurzzeitpflege bei bestehender Pflegebedürftigkeit
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt vor allem für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen oder anderen Situationen, in denen vorübergehend häusliche Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse der Salus BKK übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774 Euro (ab 01.01.2025 bis zu 1.854 Euro) im Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.612 Euro (bis zu 1.685 Euro ab 01.01.2025) aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro (ab 01.01.2025 bis zu 3.539 Euro) im Kalenderjahr erhöht werden.
Pflegebedürftige Kinder unter 18 Jahren haben einen speziellen Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder anderen geeigneten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Gut zu wissen: Das Pflegegeld wird hälftig weitergezahlt, wenn eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird. Für den ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld ungekürzt weitergezahlt.
- Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht aus, erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Salus BKK übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774 Euro (ab 01.01.2025 bis zu 1.854 Euro) im Kalenderjahr.
- Neue Wohnformen für Senioren
Immer beliebter wird der Zusammenschluss von mehreren Senioren zu einer Wohngemeinschaft. Bei dieser Form der Pflege können Pflegebedürftige ihre Ansprüche auf Pflegeleistungen bündeln und so die zur Verfügung stehenden Mittel effektiver nutzen. So können sich beispielsweise Bewohner einer Senioren-Wohngemeinschaft, aber auch Nachbarn, die in einem Haus oder in einer Straße wohnen, eine Pflegekraft teilen. Die so erzielten Einsparungen können dann wiederum für Leistungsverbesserungen verwendet werden.
In einer Pflege-Wohngruppe erhalten die Pflegebedürftigen – unter bestimmten Voraussetzungen – pauschal 214 Euro (ab 01.01.2025 bis zu 224 Euro) im Monat, wenn eine Hilfskraft eingestellt wird. - Palliativversorgung
Die palliative Versorgung hat das Ziel, das Leiden der Patienten in den letzten Wochen und Monaten zu lindern. Es gibt zwei Formen der palliativen Pflege.
Ambulante Palliativversorgung
Die Versicherten werden bei dieser Form der Pflege in der gewohnten häuslichen Umgebung betreut, sowohl medizinisch als auch pflegerisch. Damit wird dem Wunsch der Patienten entsprochen, die letzten Momente in ihrer gewohnten Umgebung und bei ihren Angehörigen zu verbringen.
Hospizversorgung
Unheilbar kranke Menschen, deren Versorgung zu Hause nicht mehr möglich ist, haben Anspruch auf die Pflege in einem Hospiz. Auch hier werden sie mit einer schmerzlindernden Versorgung und einem menschenwürdigen Beistand begleitet.
Wir beraten Sie auch gerne persönlich zu diesem Thema.
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