Pflege in qualifizierten stationären Einrichtungen

Wenn die Versorgung einer pflegebedürftigen Person zu Hause nicht mehr gewährleistet werden kann, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Pflege in einer qualifizierten Einrichtung. Wir unterstützen Sie bei verschiedenen Angeboten.

Pflegeleistungen

  • Vollstationäre Pflege

    Bei der Pflege in einer zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung übernehmen wir, bei festgestelltem Pflegegrad, monatliche Zuschüsse für die pflegebedingten Aufwendungen. Je nach Pflegegrad berechnen sich diese wie folgt:

    • Pflegegrad 1: 125 Euro für die Inanspruchnahme von Entlastungsleistungen
    • Pflegegrad 2: 770 Euro
    • Pflegegrad 3: 1.262 Euro
    • Pflegegrad 4: 1.775 Euro
    • Pflegegrad 5: 2.005 Euro


    Bitte haben Sie Verständnis, dass wir als gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung im Pflegeheim sowie besondere Komfortleistungen (z.B. Telefongebühren) nicht übernehmen können.

    Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5 übernehmen wir zusätzlich einen Zuschlag für den zu zahlenden Eigenanteil auf pflegebedingte Aufwendungen. Die Höhe dieses Leistungszuschlags richtet sich nach der Dauer der vollstationären Pflege:

    • bis zu 12 Monate: 15 %
    • 13-24 Monate: 30 %
    • 25-36 Monate: 50 %
    • ab drei Jahren: 75 %


    Um die Abrechnung des Leistungszuschlags müssen Sie sich nicht kümmern, diese wird direkt mit der vollstationären Einrichtung organisiert. 

  • Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

    Behinderte Pflegebedürftige haben bei der Salus Pflegekasse Anspruch auf Betreuung in einer vollstationären Einrichtung. Hier übernehmen wir bis zu 266 Euro im Monat, höchstens jedoch 15 % des Heimentgelts. Voraussetzung ist, dass in der Einrichtung die Hilfe für behinderte Menschen in der Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung im Vordergrund steht.

    Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen haben außerdem einen Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden (z.B. am Wochenende oder in den Ferienzeiten).

  • Tages- und Nachtpflege (Teilstationäre Pflege)

    Wenn ein Mensch im häuslichen Umfeld z.B. nachts nicht mehr ausreichend versorgt werden kann, müssen Sie nicht gleich eine vollstationäre Pflege in Betracht ziehen. In solchen Fällen hat die Person Anspruch auf zeitweise Pflege in einer teilstationären Pflegeeinrichtung. In zugelassenen Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen übernehmen wir bei festgestelltem Pflegegrad monatliche Zuschüsse für die pflegebedingten Aufwendungen, die Kosten für die soziale Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege monatlich bis zu

    • Pflegegrad 1: 125 Euro für die Inanspruchnahme von Entlastungsleistungen 
    • Pflegegrad 2: 689 Euro       
    • Pflegegrad 3: 1.298 Euro     
    • Pflegegrad 4: 1.612 Euro   
    •  Pflegegrad 5: 1.995 Euro
  • Kurzzeitpflege bei bestehender Pflegebedürftigkeit

    Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt vor allem für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen oder anderen Situationen, in denen vorübergehend häusliche Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

    Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse der Salus BKK übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774,00 Euro im Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1612,00 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3386,00 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.

    Pflegebedürftige Kinder unter 18 Jahren haben einen speziellen Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder anderen geeigneten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.

    Gut zu wissen: Das Pflegegeld wird hälftig weitergezahlt, wenn eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird. Für den ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld ungekürzt weitergezahlt.

  • Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

    Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht aus, erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt.

    Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Salus BKK übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774,00 Euro im Kalenderjahr.

  • Neue Wohnformen für Senioren

    Immer beliebter wird der Zusammenschluss von mehreren Senioren zu einer Wohngemeinschaft. Bei dieser Form der Pflege können Pflegebedürftige ihre Ansprüche auf Pflegeleistungen bündeln und so die zur Verfügung stehenden Mittel effektiver nutzen. So können sich beispielsweise Bewohner einer Senioren-Wohngemeinschaft, aber auch Nachbarn, die in einem Haus oder in einer Straße wohnen, eine Pflegekraft teilen. Die so erzielten Einsparungen können dann wiederum für Leistungsverbesserungen verwendet werden.

    In einer Pflege-Wohngruppe erhalten die Pflegebedürftigen – unter bestimmten Voraussetzungen – pauschal 214 Euro im Monat, wenn eine Hilfskraft eingestellt wird.

  • Palliativversorgung

    Die palliative Versorgung hat das Ziel, das Leiden der Patienten in den letzten Wochen und Monaten zu lindern. Es gibt zwei Formen der palliativen Pflege.

     

    Ambulante Palliativversorgung

    Die Versicherten werden bei dieser Form der Pflege in der gewohnten häuslichen Umgebung betreut, sowohl medizinisch als auch pflegerisch. Damit wird dem Wunsch der Patienten entsprochen, die letzten Momente in ihrer gewohnten Umgebung und bei ihren Angehörigen zu verbringen.

     

    Hospizversorgung

    Unheilbar kranke Menschen, deren Versorgung zu Hause nicht mehr möglich ist, haben Anspruch auf die Pflege in einem Hospiz. Auch hier werden sie mit einer schmerzlindernden Versorgung und einem menschenwürdigen Beistand begleitet.

     

    Wir beraten Sie auch gerne persönlich zu diesem Thema.

Haben Sie Fragen? Dann melden Sie sich bei uns, wir geben Ihnen gerne eine ausführliche und individuelle Beratung.

Ansprechpartner

Team Pflege

Telefon06102 2909-1706
Anträge
  • picture_as_pdfAntrag auf Kurzzeitpflege (bei bestehender Pflegebedürftigkeit)Download
  • picture_as_pdfAntrag auf Kurzzeitpflege (bei fehlender Pflegebedürftigkeit)Download
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