Beschäftigung im Ausland

Möchten Sie einen Mitarbeiter im Ausland beschäftigen, sind Sie als Arbeitgeber dazu verpflichtet, entsprechende Formulare auszufüllen. Als Service für Sie haben wir Ihnen alle wichtigen Formulare für die Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland zusammengestellt. Bei Fragen können Sie sich gerne bei unserem Arbeitgeberservice melden.

  • Entsendung ins Europäische Ausland oder Abkommensstaaten

    Entsenden Sie einen Mitarbeiter in ein Land innerhalb der EU, in die Schweiz oder einen der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen), müssen Sie den Antrag zur Ausstellung der A1-Bescheinigungausfüllen. Diese bestätigt, dass die deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften weiterhin gelten. Seit dem 01. Januar 2019 müssen Sie den A1-Antrag elektronisch mittels Ihres Entgeltabrechnungsprogrammes stellen. Die A1-Bescheinigung erhalten Sie ebenfalls auf digitalen Weg durch die Salus BKK zurück gemeldet.

    Informationen zur Sozialversicherung bei Entsendung in andere Abkommensstaaten bieten diese DVKA-Merkblätter.

    Ist Ihr Mitarbeiter bei uns versichert, dann schicken Sie den ausgefüllten Fragebogen an folgende Adresse:

    Salus BKK
    Arbeitgeberservice
    Barfußgäßchen 15
    04109 Leipzig
    oder einfach und schneller per Fax an: 0341 45337 587

  • Entsendung in Staaten ohne Abkommen

    Im Fall von Arbeitnehmereinsätzen in Staaten außerhalb der EU müssen Sie einen Antrag auf Feststellung einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV stellen. Dieser klärt, ob bei vorübergehenden Beschäftigungen im Ausland weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden können. Sofern der Arbeitnehmer bei uns versichert ist, schicken Sie den ausgefüllten Antrag bitte an uns zurück. Wir prüfen anhand Ihrer Angaben, ob eine Entsendung vorliegt.
     

  • Beschäftigung in mehreren Mitgliedsstaaten sowie Ausnahmevereinbarungen

    Möchten Sie einen Mitarbeiter in mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigen, dann gelten für ihn einheitlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates. Welcher Staat das ist, legt ein Verfahren der DVKA fest. Zur Prüfung der geltenden Rechtsvorschriften füllen Sie bitte den Fragebogen der DVKA aus und reichen Ihn dort auch ein.

    Unter bestimmten Umständen kann eine Ausnahmevereinbarung zwischen den Ländern vereinbart werden, so dass für eine vorübergehend dort eingesetzte Person weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, auch wenn eigentlich die Vorschriften des Entsendelandes maßgebend sind. Die Prüfung solcher Anträge übernimmt die DVKA. Füllen Sie bitte den länderspezifischen Fragebogen aus und senden Sie ihn zur Prüfung an die DVKA zurück.

Ansprechpartner

Arbeitgeberservice

Telefon0341 45337-3413
Downloads
  • picture_as_pdfAntrag auf Feststellung einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung (§ 4 SGB IV)Download
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