Beitragsberechnung ab 2019
Ab dem 01. Januar 2019 werden die Beiträge zur Krankenversicherung wieder jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen – so sieht es das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) vor.
Arbeitgeber müssen so ab dem 01. Januar 2019 unter Umständen unterschiedlich hohe Beitragsanteile für ihre Beschäftigen entrichten – nämlich wenn diese verschiedenen Krankenkassen mit unterschiedlich hohen Zusatzbeiträgen angehören.
Der individuelle Beitrag und die Beitragsverteilung sind in eigenständigen Rechenschritten zu ermitteln:
Für die einzelnen Beschäftigtengruppen gilt Folgendes:
Beitragszuschuss für freiwillig gesetzlich versicherte Beschäftigte
Die Regelungen gelten auch für den Beitragszuschuss an Beschäftigte, die versicherungsfrei, aber freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind.
Beschäftigte in der Gleitzone/im Übergangsbereich
In der sogenannten Gleitzone – ab 2019 der "Übergangsbereich" - wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag von einem verminderten, fiktiven Entgelt berechnet. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers errechnet sich aus dem tatsächlichen Entgelt. Der Beschäftigte trägt die Beitragsanteile aus der Differenz bis zum fiktiven Entgelt. In diese besondere Berechnung der Beiträge und Beitragsanteile wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse des Beschäftigten einbezogen und gemäß den Neuregelungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Für die Beitragsberechnung bei Minijobs ändert sich durch die Neuregelung nichts. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin einen pauschalen Beitrag in Höhe von 13% des Arbeitsentgelts. Für Privathaushalte gilt die Pauschale von 5%. Der Zusatzbeitrag spielt keine Rolle.
Werkstudenten
Studenten, die die Voraussetzungen der Werkstudententätigkeit erfüllen, sind krankenversicherungsfrei. Sind sie Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, tragen sie ihren Zusatzbeitrag allein.
Zusatzbeitrag in voller Höhe
Bei den folgenden Personengruppen ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz anzuwenden und der Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber allein zu tragen, also auch den Zusatzbeitrag in voller Höhe.