Beitragsberechnung ab 2019

Ab dem 01. Januar 2019 werden die Beiträge zur Krankenversicherung wieder jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen – so sieht es das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) vor.

Arbeitgeber müssen  so ab dem 01. Januar 2019 unter Umständen unterschiedlich hohe Beitragsanteile für ihre Beschäftigen entrichten – nämlich wenn diese verschiedenen Krankenkassen mit unterschiedlich hohen Zusatzbeiträgen angehören.

Der individuelle Beitrag und die Beitragsverteilung sind in eigenständigen Rechenschritten zu ermitteln: 

  • Zunächst müssen die einzelnen Beitragssätze auf das beitragspflichtige Entgelt angewandt werden. 
  • Die Ergebnisse werden dann addiert.


Für die einzelnen Beschäftigtengruppen gilt Folgendes:
 

Beitragszuschuss für freiwillig gesetzlich versicherte Beschäftigte 

Die Regelungen gelten auch für den Beitragszuschuss an Beschäftigte, die versicherungsfrei, aber freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind.
 

Beschäftigte in der Gleitzone/im Übergangsbereich 

In der sogenannten Gleitzone – ab 2019 der "Übergangsbereich" - wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag von einem verminderten, fiktiven Entgelt berechnet. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers errechnet sich aus dem tatsächlichen Entgelt. Der Beschäftigte trägt die Beitragsanteile aus der Differenz bis zum fiktiven Entgelt. In diese besondere Berechnung der Beiträge und Beitragsanteile wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse des Beschäftigten einbezogen und gemäß den Neuregelungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
 

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 

Für die Beitragsberechnung bei Minijobs ändert sich durch die Neuregelung nichts. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin einen pauschalen Beitrag in Höhe von 13% des Arbeitsentgelts. Für Privathaushalte gilt die Pauschale von 5%. Der Zusatzbeitrag spielt keine Rolle.
 

Werkstudenten 

Studenten, die die Voraussetzungen der Werkstudententätigkeit erfüllen, sind krankenversicherungsfrei. Sind sie Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, tragen sie ihren Zusatzbeitrag allein.
 

Zusatzbeitrag in voller Höhe

Bei den folgenden Personengruppen ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz anzuwenden und der Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber allein zu tragen, also auch den Zusatzbeitrag in voller Höhe.

  • Auszubildende, deren Vergütung monatlich 325 Euro nicht übersteigt, 
  • Versicherte, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst leisten
Ansprechpartner

Arbeitgeberservice

Telefon0341 45337-3413
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