Helfer & Rechner
Mit unseren praktischen Rechnern könnten Sie rasch ermitteln, was vom Bruttolohn netto übrig bleibt oder wie die Beitragsanteile des Arbeitnehmers und Arbeitgebers innerhalb des Übergangsbereichs berechnet werden.
Bitte berücksichtigen Sie bei der Nutzung: Unsere Rechner stehen Ihnen aktuell nur für Berechnungszeiträume bis Ende 2024 zur Verfügung, werden aber bereits für den Jahreswechsel 2024 / 2025 überarbeitet. Die aktualisierte Version der Rechner steht Ihnen in Kürze zur Verfügung.
Danke für Ihr Verständnis.
- Gehaltsrechner
Mit unserem praktischen Gehaltsrechner könnten Sie ganz einfach ermitteln, was von Ihrem Bruttolohn netto übrig bleibt.
- Rechner Übergangsbereich
Bei den sogenannten Midi-Jobbern hat es zum 01.01.2024 erneut Änderungen gegeben. Bedingt durch die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns hat sich die Geringfügigkeitsgrenze auf 538,00 Euro erhöht. Es gilt nunmehr ein Übergangsbereich von 538,01 bis 2.000,00 Euro. Die betroffenen Personen zahlen lediglich einen reduzierten, progressiv-ansteigenden Beitragsanteil. Der bisherige Übergangsbereichsrechner wurde entsprechend aktualisiert.
Mit diesem aktuellen Rechner für den Übergangsbereich ermitteln Sie nun Sozialversicherungsbeiträge für Entgelte innerhalb des bis 30.09.2022 geltenden Übergangsbereich von 450,01 bis 1.300,00 Euro, den ab 01.10.2022 geltenden Übergangsbereich von 520,01 bis 1.600,00 Euro, den ab 01.01.2023 geltenden Übergangsbereich von 520,01 bis 2.000,00 Euro sowie den seit dem 01.01.2024 geltenden Übergangsbereich von 538,01 bis 2.000,00 Euro. Die betroffenen Personen zahlen lediglich einen reduzierten, progressiv-ansteigenden Beitragsanteil.
Bei Arbeitsentgelten außerhalb der genannten Entgeltbereiche (z. B. schwankendes Arbeitsentgelt, Einmalzahlungen), in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone bzw. im Übergangsbereich liegt, das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt jedoch die obere Grenze überschreitet, können die Beiträge nicht mit diesem Rechner ermittelt werden.Wichtig: Die versicherungsrechtliche Beurteilung kann Ihnen der Rechner allerdings nicht abnehmen. Unterstützt werden Sie hierbei durch das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisation der Sozialversicherung.