Arbeitsunfall

Arbeitnehmer genießen in Deutschland einen besonderen Schutz. Sie sind nicht nur bei Ihrer Arbeit, sondern auch auf Dienst- und Arbeitswegen gegen Unfälle und Berufskrankheiten über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Für den Umgang mit Arbeitsunfällen gibt es daher besondere Regelungen.

 

Was zählt als Arbeits- und Wegeunfall?

Ein Arbeitsunfall muss im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, also während der Arbeitszeit eintreten, wie z.B.:

  • Unfälle bei Botengängen und auf Reisen im Auftrag des Betriebs.
  • Unfälle bei Veranstaltungen des Betriebs, zum Beispiel bei Betriebsausflügen oder Betriebsfeiern,  sofern diese Veranstaltungen vom Unternehmen durchgeführt werden.
  • Unfälle während des regelmäßigen Betriebssports, allerdings nicht bei Wettkämpfen.
  • Unfälle, die beim Verwahren, Beschaffen, Erneuern und Instandhalten von Arbeitsgeräten passieren – zum Beispiel, wenn ein Kind auf Wunsch der Schule ein Schulbuch kauft.
  • Unfälle, die ehrenamtlich Tätige während ihrer Tätigkeit haben. Voraussetzung ist jedoch, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit besteht.


Aber auch der direkte Weg zur oder von der Arbeit steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert sind dabei auch nötige Umwege, z.B.:

  • um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen,
  • bei Fahrgemeinschaften,
  • weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann.
  • Für die Anerkennung eines Arbeits-, Schul- oder Kindergartenunfalls muss ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorliegen (z. B. ein Sturz, Schlag oder Schnitt). Unfälle in Folge einer inneren Ursache (z. B. Schwindel) werden im Allgemeinen nicht als Arbeitsunfälle anerkannt.



Versicherter Personenkreis:

Folgende Personengruppen können von einem Arbeitsunfall betroffen sein:

  • Arbeitnehmer
  • bestimmte Gruppen von Selbstständigen
  • Schüler und Studenten
  • Kindergartenkinder
  • Teilnehmer an Rehabilitations-Maßnahmen
  • Personen in stationärer oder teilstationärer Behandlung
  • gesetzliche Pflegepersonen
  • ehrenamtlich Tätige
  • Unfall- und Nothelfer
  • Blut- und Organspender
  • Arbeitslose, die nach Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit oder ARGE diese Behörden aufsuchen



Was bei einem Arbeitsunfall zu tun ist

  • Melden Sie den Unfall umgehend Ihrem Arbeitgeber bzw. der Schule oder dem Kindergarten. Wichtig ist die Angabe des Datums, der Uhrzeit und eine Schilderung des genauen Unfallhergangs.
  • Wenn eine ärztliche Behandlung in Folge des Unfalls notwendig ist, müssen Sie unbedingt einen sogenannten Durchgangsarzt aufzusuchen. Der Durchgangsarzt schickt eine Meldung des Unfalls direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Geben Sie falls möglich auch bei einer Aufnahme zu einer stationären Behandlung in ein Krankenhaus an, dass ein Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall vorgelegen hat. Dadurch sparen Sie sich die Zuzahlung für die Krankenhausbehandlung (28 Kalendertage pro Jahr á 10 Euro).
  • Zur Aufklärung des Sachverhalts ist die Salus BKK teilweise auf ergänzende Angaben angewiesen. Da diese Angaben oftmals nur durch die Versicherten selbst gemacht werden können, sind Sie hierbei zur Mitwirkung verpflichtet.

 

Ansprechpartner

Jessica Faber

Abteilung: Entgeltersatzleistungen
Funktion: Abteilungsleiterin Entgeltersatzleistungen
Telefon0341 45337-414
Fax0341 45337-33414
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