Transport- und Fahrkosten
Transport- und Fahrkosten übernehmen wir, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung von uns stehen und vom behandelten Arzt medizinisch verordnet werden. Abhängig von Ihrem Gesundheitszustand können das öffentliche Verkehrsmittel, Kranken- oder Rettungswagen, Taxi oder Mietwagen sein.
Was übernimmt die Salus BKK?
Bei Fahrkosten, die wir für Sie übernehmen können, beträgt Ihr gesetzlicher Eigenanteil an jeder Fahrt 10% (mindestens fünf und maximal zehn Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten). Hin- und Rückfahrt gelten dabei als Einzelfahrt. Dies gilt für alle Versicherten, auch für Kinder.
Eine Ausnahme davon sind bestimmte Serienfahrten, wie z. B. zur Strahlen- und Chemotherapie, hier zahlen Sie einen Eigenanteil nur für die erste und letzte Fahrt Ihrer Behandlungsserie.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von allen gesetzlichen Zuzahlungen befreien lassen.
Bei Fahrkosten zu einer medizinischen Rehabilitation fällt kein Eigenanteil für Sie an.
Voraussetzungen für die Erstattung
Fahrten zur ambulanten Behandlung sind vorab immer durch uns zu genehmigen und dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen erstattet werden. Diese sind:
Seit dem 01. Januar 2019 gibt es folgende Erleichterungen bei der Genehmigung von Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung: Für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen (siehe Punkt 2 und 3) gelten Krankenfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privatem PKW, Taxen und Mietwagen (auch behindertengerecht ausgestattet) als genehmigt. Eine gesonderte Genehmigung seitens der Salus BKK ist nicht mehr erforderlich.
Wir übernehmen Ihre Fahrkosten auch, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Salus BKK aus medizinischen Gründen zwingend notwendig sind. In folgenden Fällen können wir die Fahrkosten tragen:
Wie funktioniert die Erstattung?
Legen Sie einfach die Verordnung Ihres Arztes mit dem Fahrtzeitpunkt sowie dem Grund für die Fahrt (Diagnose) und das gewählte Beförderungsmittel vor. Bei dem Fahrtziel muss es sich um die nächsterreichbare Behandlungseinrichtung (ausgehend von Ihrem Aufenthaltsort) handeln. Bei Rettungsfahrten oder Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung müssen Sie vorab keine Verordnung bei uns einreichen. Bei Kuren (stationäre oder ambulante Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen) teilen wir Ihnen im Genehmigungsschreiben rechtzeitig alle Informationen zur Höhe der Kostenübernahme mit.
Häufig gestellte Fragen
- keyboard_arrow_rightWerden Fahrtkosten zur stationären Behandlung übernommen?
Ja, die Fahrtkosten zu Krankenhausbehandlungen und zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen werden übernommen, wenn diese Leistungen von der Krankenkasse finanziert werden. Fahrtkosten zu einer stationären Rehabilitation über die Rentenversicherung können von der Krankenkasse nicht übernommen werden.
- keyboard_arrow_rightFür welches Verkehrsmittel können die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden?
Die Wahl des Transportmittels hängt von der medizinischen Notwendigkeit ab. Grundsätzlich können die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel übernommen werden. Bei Benutzung eines anderen Transportmittels (z. B. PKW oder Taxi) muss eine ärztliche Bestätigung (Verordnung) über die medizinische Notwendigkeit vorliegen.
- keyboard_arrow_rightFällt bei den Fahrten zu stationären Behandlungen ein Eigenanteil für die Versicherten an?
Alle Versicherten haben zu jeder einfachen Fahrt einen Eigenanteil in Höhe von 10% zu entrichten. Dieser beträgt mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Ausnahmen: Die Versicherten sind von den Zuzahlungen befreit oder es handelt sich um eine stationäre Rehabilitation. Bei teilstationärer Behandlung handelt es sich um eine besondere Form der stationären Behandlung. Daher ist eine Zuzahlung zu den Fahrtkosten nur für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten.
Service- und Beratungscenter
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